Wie gestalte ich meine Website barrierefrei?

WCAG, BITV 2.0 und BFSG: Informationen, wie Sie Ihre Website barrierefrei gestalten, finden Sie in diesem Artikel.

Websites barrierefrei gestalten

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FAQs barrierefreie Websites

  • Ab wann sind vom BFSG betroffene Websites barrierefrei zu gestalten?

    Ab dem 28. Juni 2025 sind betroffene Websites gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Onlinepräsenz barrierefrei zu gestalten. Die konkreten Anforderungen an die Barrierefreiheit sind dabei (gemäß §14 BFSG i.V.m. § 3 Abs. 1 BFSG) in der Barrierefreiheitsstärkungsverordnung festgelegt.

  • Sieht das BFSG Übergangsfristen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen vor?

    Das BFSG räumt Übergangsfristen für Dienstleistungen unter dem Einsatz von Produkten und Selbstbedienungsterminals bis 27. Juni 2030 bzw. maximal bis 2040 ein. Diese Übergangsfristen gelten aber explizit nicht für Webseiten und Webshops: "Webseiten und Online-Shops fallen nicht unter diese Übergangsfristen und müssen ab dem 28. Juni 2025 barrierefrei gestaltet sein." Quelle: https://bfsg-gesetz.de/#faq-question-1704869875073 

  • Gelten die Barrierefreiheitspflichten nur gegenüber Verbrauchern (B2C) oder auch gegenüber Unternehmern (B2B)?

    Die gesetzlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit sollen nach § 1 BFSG grundsätzlich den Verbraucher schützen. Dienstleistungen und Websites, die sich allein im Bereich B2B bewegen, sind von dem Gesetz ausgenommen. 

  • Gibt es Ausnahmetatbestände, wenn ein Wirtschaftsakteur in den Anwendungsbereich des BFSG fällt?

    Es gibt grundsätzlich keine Ausnahmetatbestände, die in den Anwendungsbereich des BFSG fallen. Alle betroffenen Wirtschaftsakteure müssen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Jedoch können sich Wirtschaftsakteure in bestimmten Fällen auf zwei Ausnahmetatbestände gemäß den §§ 16 und 17 BFSG berufen:

    1. Wirtschaftsakteure sind nicht verpflichtet, die Barrierefreiheitsanforderungen zu erfüllen, wenn dies eine grundlegende Veränderung ihres Produkts oder ihrer Dienstleistung bedeuten würde. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Umsetzung der Anforderungen des BFSG die Leistungsfähigkeit des Produkts so stark beeinträchtigen würde, dass es seinen beabsichtigten Zweck nicht mehr erfüllen kann.
    2. Wirtschaftsakteure können auch geltend machen, dass die Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen eine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Diese liegt vor, wenn die Umsetzung der Anforderungen eine übermäßige organisatorische oder finanzielle Belastung bedeutet und es dem Wirtschaftsakteur vernünftigerweise nicht möglich ist, eine oder mehrere der Barrierefreiheitsanforderungen dieses Gesetzes vollständig zu erfüllen.

    Alle Informationen dieses Abschnitts stammen von den Leitlinien für die Anwendung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes.

  • Werden sämtliche Inhalte von Websites bzw. Online-Shops von den Anforderungen des BFSG erfasst?

    Nein, nicht sämtliche Inhalte von Websites bzw. Online-Shops werden von den Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) erfasst. Ausgenommen sind nach § 1 Abs. 5 BFSG:

    • Inhalte von Dritten auf Websites und Online-Shops, die vom Inhaber nicht finanziert oder entwickelt werden und auch nicht seiner Kontrolle unterliegen.
    • Archivierte Inhalte auf Websites und Online-Shops, also zum Beispiel News oder PDFs, die nach dem 28.06.2025 nicht mehr aktualisiert noch überarbeitet werden (das gilt ebenfalls für alte Pressemitteilungen, historische Dokumente usw.)

    Achtung: Für Werbung von Dritten, zum Beispiel Banner oder Popups etc. oder Drittanwendungen, wie zum Beispiel Cookie-Consent-Tools oder Chat-Tools, gelten die Ausnahmen nicht. Sie unterliegen ja der Kontrolle des Websiteinhabers.
     

    Alle Informationen dieses Abschnitts stammen von dieser Quelle.

  • Gibt es weitere Websites, die zur Barrierefreiheit verpflichtet sind?

    Ja. Die BITV 2.0 verpflichtet öffentliche Stellen auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene dazu, ihre Websites barrierefrei zu gestalten. Verwaltungen und Gerichte, Polizeidienststellen, öffentliche Krankenhäuser, Universitäten, Bibliotheken usw. müssen seitdem sicherstellen, dass ihre Websites und Apps barrierefrei sind. Außerdem unterliegen sie ebenfalls Informationspflichten zur Barrierefreiheit. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sowie teilweise Schulen, Kindergärten und Krippen sind davon ausgenommen.

    Quelle: https://bik-fuer-alle.de/eu-richtlinie-barrierefreie-webangebote-oeffentlicher-stellen.html 

Dr. Nepomuk Gasteiger | Geschäftsführer

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Disclaimer & Quellen

Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen sollen der Orientierung dienen, stellen keine Rechtsberatung dar und sollen keine rechtlichen Fragen oder Probleme behandeln, die im individuellen Fall auftreten können. Die Informationen auf dieser Website sind rein redaktioneller und allgemeiner Natur und dienen ausschließlich zu Informationszwecken, ohne Anspruch auf Aktualität, Korrektheit oder Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen. Wenn Sie rechtlichen Rat für Ihre individuelle Situation benötigen, sollten Sie den Rat von einem qualifizierten Anwalt einholen.

Quellen:

Aktion Mensch e.V. (o. D.). Barrierefreie Website. Abgerufen am 5. Juli 2024 hier

BFSG. (2024, 1. Juli). BFSG (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz).

BIK für Alle. (n.d.). EU-Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu den Webangeboten öffentlicher Stellen. Abgerufen am 12. Juli 2024 hier.

Bundesministerium des Innern und für Heimat. (2024, 17. April). Web Content Accessibility Guidelines 2.1 (WCAG 2.1). Portal Barrierefreiheit Der Dienstekonsolidierung Des Bundes. Abgerufen am 5. Juli 2024 hier.

W3C Web Accessibility Initiative (WAI). (n.d.). WCAG 2 Overview. Abgerufen am 22. Juli 2024 hier.

Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung - BITV 2.0).

https://bfsg-gesetz.de 

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