Barrierefreie Websites: BFSG, BITV 2.0 oder WCAG?

Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Damit werden viele Website-Betreiber verpflichtet, Ihre Websites und Onlineshops barrierefrei zu gestalten. Öffentliche Stellen auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene sind zur Barrierefreiheit nach BITV 2.0 verpflichtet. 

In diesem Blogartikel erfahren Sie, welche rechtlichen Grundlagen für verschiedene Arten von Websites gelten und welche Anforderungen an barrierefreie Websites gestellt werden.  

Am 28. Juni 2025 tritt das BFSG in Kraft

Gesetzliche Grundlagen für barrierefreie Websites

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Ab dem 28. Juni 2025 verpflichtet das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) viele Websites, Online-Shops und Apps zur Barrierefreiheit. Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie des European Accessibility Act (EAA) um und definiert einheitliche Regeln zur Barrierefreiheit in der Europäischen Union. Die Anforderungen basieren auf der europäischen Norm EN 301 549. In der konkreten Ausgestaltung bezieht sich die Norm auf die internationalen Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 der W3C in den Konformitätsstufen A und AA.

Die BITV 2.0

Für Websites öffentlicher Stellen der Bundes-, Landes- und Kommunalebene wie zum Beispiel Gerichte, Polizeidienststellen, öffentliche Krankenhäuser, Universitäten, Bibliotheken usw. gilt die Barrierefreie Informationstechnologie-Verordnung (BITV 2.0). Die BITV 2.0 enthält erweiterte Anforderungen an Inhalte in deutscher Gebärdensprache (DGS) und leichter Sprache. Konkret verweist sie wie das BFSG auf die Norm EN 301 549. Damit bezieht sich die BITV 2.0 in der Ausgestaltung ebenfalls auf die WCAG 2.1 in den Konformitätsstufen A, und AA. Die konkreten Anforderungen und Fristen können sich durch zusätzliche Regelungen in den einzelnen Bundesländern unterscheiden. 

Websites und Webshops

Wenn Ihre Websites, Onlineshops oder Apps nach BFSG barrierefrei sein müssen, gelten die Anforderungen der EN 301 549 und damit die Kriterien der WCAG in der Konformitäts­stufe AA. Mit unserem BFSG-Check können sie in zwei Minuten überprüfen, ob Ihr Webauftritt nach BFSG barrierefrei sein muss.

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Websites der öffentlichen Verwaltung

Für Websites der öffentlichen Verwaltung wie z. B. Krankenhäuser öffentlicher Träger, Universitäten oder Bibliotheken gilt die Barrierefreie Informationstechnologie-Verordnung (BITV 2.0): Das bedeutet die Kriterien der WCAG in den Konformitätsstufen A und AA sowie weitere Anforderungen (Inhalte in leichter Sprache, Gebärdensprache usw.).

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Informationspflichten nach BFSG und BITV 2.0

Welche Informationspflichten müssen Sie erfüllen?

Betreiber von Websites, die unter das BFSG fallen, haben eine Informationspflicht. Sie müssen in ihren AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise erklären, wie sie die Barrierefreiheitsanforderungen konkret erfüllen.
Diese Pflichtinformationen sind gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG barrierefrei im Sinne des § 12 BFSGV darzustellen.

Öffentliche Stellen auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene verpflichtet die BITV 2.0 dazu, in einer Erklärung zur Barrierefreiheit unter anderem "eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit" abzugeben. Inhalte des betreffenden Angebots, die nicht barrierefrei sind, müssen genannt werden. Falls möglich müssen Betreiber auf Alternativen für nicht barrierefreie Inhalte verweisen. 

Weitere Details zur Erklärung zur Barrierefreiheit finden Sie hier: bik-fuer-alle.de/eu-richtlinie-barrierefreie-webangebote-oeffentlicher-stellen.html

Fazit: An welchen Richtlinien und Standards sollte ich mich jetzt orientieren?

Die konzeptionellen, gestalterischen und technischen Grundlagen für alle Verordnungen bilden die internationalen Standards der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1. Die WCAG 2.1 enthalten konkrete Hinweise an denen sich Designer, Entwickler und Redakteure orientieren können. Entsprechend der Art der Website bzw. des Betreibers (Größe, Zielgruppe, Rechtsform, usw.) fordert der Gesetzgeber allerdings entweder nach BFSG oder BITV 2.0 zusätzliche Kriterien, barrierefreie Inhalte und Informationspflichten. Bitte klären Sie im Detail mit einem spezialisierten Rechtsanwalt, welche gesetzliche Grundlage für Ihr konkretes Projekt gilt. 

 


Wie gestalte ich meine
Website barrierefrei?

Informationen, wie Sie Ihre Website nach WCAG barrierefrei gestalten, finden Sie in diesem Artikel.

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Disclaimer & Quellen

Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen sollen der Orientierung dienen, stellen keine Rechtsberatung dar und sollen keine rechtlichen Fragen oder Probleme behandeln, die im individuellen Fall auftreten können. Die Informationen auf dieser Website sind rein redaktioneller und allgemeiner Natur und dienen ausschließlich zu Informationszwecken, ohne Anspruch auf Aktualität, Korrektheit oder Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen. Wenn Sie rechtlichen Rat für Ihre individuelle Situation benötigen, sollten Sie den Rat von einem qualifizierten Anwalt einholen.

Quellen:

BFSG. (2024, 1. Juli). BFSG (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz).

Bundesministerium des Innern und für Heimat. (2024, 17. April). Harmonisierte Europäische Norm (EN) 301 549. Portal Barrierefreiheit Der Dienstekonsolidierung Des Bundes. Aberufen am 5. Juli 2024 hier.

Bundesministerium des Innern und für Heimat. (2024, 17. April). Web Content Accessibility Guidelines 2.1 (WCAG 2.1). Portal Barrierefreiheit Der Dienstekonsolidierung Des Bundes. Abgerufen am 5. Juli 2024 hier.

Habermann, L. (2023, 9. Mai). Barrierefrei nach WCAG 2.1 – oder: Was für die Erfüllung der BITV 2.0 wirklich zählt – #UUXfürAlle. Nestler UUX Consulting. Abgerufen am 5. Juli 2024 hier.

Knappschaft Bahn See. (n.d.). Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Bundesfachstelle Barrierefreiheit. Abgerufen am 5. Juli hier.

W3C Web Accessibility Initiative (WAI). (n.d.). WCAG 2 Overview. Abgerufen am 22. Juli 2024 hier.

Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung - BITV 2.0).

https://bfsg-gesetz.de  

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